Was tun bei einem Unfall?
Das Abschleppen Ihres Wagens
Wurde Ihr Fahrzeug vom einem Pannendienst abgeschleppt, entweder weil Sie diesen selbst gerufen haben oder aber er wurde vom Protokollanten gerufen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, müssen Sie wissen, dass:
es Ihnen obliegt, den Pannendienst schnellstmöglich darüber in Kenntnis zu setzen, wohin Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden soll.
je länger Ihr Fahrzeug beim Pannendienst steht, desto höher die Rechnung zum Schluss sein kann (tägliche Unterstellungskosten).
Sie den Pannendienst Ihrer Wahl kontaktieren. Falls Sie keinen Pannendienst bevorzugen oder der Pannendienst nicht zeitnah vor Ort eintreffen kann, werden unsere Dienststellen einen anderen kontaktieren.
die Polizeidienste als Vermittler nicht für mögliche Schäden und Konflikte haften, die aufgrund dieser Situation entstanden sind.
Sind Sie nicht zufrieden mit dem Preis und/oder der Qualität (bsp. zusätzliche Schäden aufgrund des Abschleppens, usw.), wenden Sie sich schriftlich an die Polizeidienststelle, die die Feststellungen machte, die Ihren Antrag wiederum an die zuständige Dienststelle richtet.
Zögern Sie nicht sich an die Polizeidienststelle zu wenden, die die Feststellungen vornahm oder Ihre Anzeige aufnahm, oder an die lokale Polizeidienststelle Ihres Wohnortes. Diese geben Ihnen bereitwillig Auskunft und nähere Informationen zu diesem Thema.
Achtung: Es ist verboten, ein fahruntüchtiges Fahrzeug oder Anhänger länger als 24 Stunden auf der öffentlichen Straße abzustellen. Geschieht dies trotzdem, können die betreffenden Fahrzeuge auf Kosten der Besitzer abgeschleppt werden.
Ihre Versicherung
Sie sind angehalten, Ihrer Versicherungsgesellschaft schnellstmöglich alle Informationen zu Ihrem Unfall zu melden. Auch wenn eine Polizeidienststelle die Feststellungen vornahm, empfehlen wir, ein "Europäisches Unfallformular" auszufüllen.
Anhand dieses Dokuments können die Versicherungsgesellschaften unmittelbar die Verantwortlichkeiten klären und die Entschädigungsverfahren eventuell schneller in die Wege leiten, ohne auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft warten zu müssen.
Sind Sie Opfer ...
- eines Unfalls mit Fahrerflucht.
- eines Unfalls, in dem ein gestohlenes Fahrzeug verwickelt war.
- eines Unfalls mit einem unversicherten Dritten.
Springt der "Allgemeine Automobilgarantiefonds" ein (Adresse: rue de la Charité Nr. 33/1 in 1210 Brüssel).
Sie können sich an diesen Fonds wenden, der einen Teil des durch den Unfall entstandenen Schadens deckt.
Achtung: Dieser Fonds setzt eine Franchise ein. Schäden, die unter diesem Satz liegen werden nicht vergütet.
Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrem Versicherungsmakler.
Bewahren Sie sorgfältig auf:
- eine Kopie der Dokumente, die Sie übermitteln.
- die Rechnungen, Kostenaufstellungen, Schriftwechsel, usw.
- eventuelle Fotos.
Ihre Krankenkasse
Falls Sie bei dem Unfall verletzt wurden, vergessen Sie nicht, Ihre Krankenkasse zu informieren und ihr mitzuteilen, dass die beantragten Rückerstattungen die Folge eines Verkehrsunfalls sind.
Das ärztliche Attest
Wichtig ist, dass Sie ein ausführliches Attest vorweisen können. Dieses kann von Ihrem Hausarzt oder dem Krankenhauspersonal ausgestellt werden.
Denken Sie daran, Kopien zu machen und die Protokollnummer zu vermerken, bevor Sie das Dokument an den Protokollanten und an Ihren Versicherungsagenten übermitteln.
Das Protokoll
Das Protokoll ist ein Dokument, das von den eingreifenden Protokollanten erstellt wird und Notizen und vor Ort getätigte Feststellungen enthält. Dieses Dokument wird ausschließlich der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt.
Dieses Protokoll umfasst:
- das Datum, die Uhrzeit und den genauen Ort, an dem der Vorfall stattfand.
- die materiellen Feststellungen der Protokollanten.
- die vollständige Identität der im Unfall verwickelten Parteien und ihre Aussagen.
- die vollständige Identität der Zeugen und ihre Aussagen.
- die Unfallumstände (Ort, Wetterbedingungen, usw.).
Es ist wichtig, dass Ihre Aussage aufgenommen wird. Kann dies nicht vor Ort geschehen, werden die Polizeibeamten alles dafür tun, dass Ihre Aussage so schnell wie möglich aufgenommen wird. Dennoch, wenn Sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht angehört werden können, setzen Sie sich mit der feststellenden Dienststelle in Verbindung, um das Verfahren zu beschleunigen. Anschließend und falls Sie denken, gewisse Elemente bei Ihrer Vernehmung vergessen zu haben, zögern Sie nicht, uns nochmals zu kontaktieren, um Ihre Aussage zu vervollständigen.
Bewahren Sie die Protokollnummer auf. Diese wird Ihnen mitgeteilt. Sie müssen die Nummer angeben, wenn Sie zusätzliche Informationen erhalten möchten.
Das Gerichtsverfahren
Die Staatsanwaltschaft wird in Ihrer Angelegenheit eine Untersuchung einleiten. Sie kann entscheiden, zusätzliche Ermittlungsaufgaben einzuleiten und beispielsweise einen Zeugen zu befragen, eine betroffene Partei erneut anzuhören, einen Sachverständigen zu bezeichnen, usw.
Ist die Akte vollständig, entscheidet die Staatsanwaltschaft:
- das Verfahren einzustellen.
- die Person, die gerichtlich verfolgt werden soll, mit einem Vergleichsverfahren zu belegen oder sie vor dem Polizeigericht erscheinen zu lassen.
Informieren Sie sich bei der Staatsanwaltschaft und bestehen Sie darauf, über die Entwicklungen in Ihrer Akte in Kenntnis gesetzt zu werden. Tatsächlich nimmt der Beschluss der Staatsanwaltschaft Einfluss auf das Verfahren zur Entschädigung Ihres entstandenen Schadens.
Sind Sie mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht einverstanden, bestehen für Sie gewisse Berufungsmöglichkeiten. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsagenten oder bei der Anwaltskammer Ihres Gerichtsbezirks.
Die Rolle des Sachverständigen
Bei einem schweren Unfall kann die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen beauftragen, der die Ursache des Unfalls bestimmen soll. Dazu ist es sehr wichtig, dass der Sachverständige persönlich alle Elemente feststellen kann.
Dies erklärt, weshalb die Opfer bis zum Eintreffen des Sachverständigen vor Ort bleiben müssen (außer, wenn diese in die Notaufnahme eingeliefert werden müssen) und auch, weshalb die verunfallten Fahrzeuge nicht sofort bewegt oder abtransportiert werden dürfen.
Die Verteidigung im Gericht
Sie können den Beistand eines Anwalts Ihrer Wahl beantragen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterzeichnet haben, wird diese die Kosten hierfür übernehmen.
Vielleicht haben Sie auch Anrecht auf den kostenlosen gerichtlichen Beistand. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsagenten oder bei der Anwaltskammer Ihres Gerichtsbezirks.
Spezifische Informationen im Falle eines schweren Unfalls oder eines Unfalls mit Todesfolge
Sobald die Identität des Opfers bekannt ist, sowie der Ort, zu dem das Opfer gebracht werden wird, werden die Polizeidienste und/oder das Krankenhaus das Gespräch mit der Familie suchen.
Die Staatsanwaltschaft kann eine Obduktion des Leichnams anordnen, um die genaue Todesursache feststellen zu lassen. Die Familie kann dagegen keinen Einspruch einlegen.
Das Einstellen der Lebenserhaltungsmaßnahmen geschieht unter Berücksichtigung des klinischen Zustands des Patienten. Am Unfallort geschieht dies durch den anwesenden Arzt. Im Krankenhaus wird eine Kollegiumsentscheidung von mindestens drei Ärzten benötigt, die unabhängig voneinander den Hirntod des Patienten feststellen.
Die Entnahme und Transplantation von Organen
Das Gesetz vom 13.6.86 "über die Entnahme und die Transplantation von Organen", das am 14.2.87 im Belgischen Staatsblatt erschien, behandelt den Sachverhalt der Organspende.
Der Grundsatz des Gesetzes sieht folgendermaßen aus: "Jede Person, die zu ihrer Lebzeit keine Weigerung ausgesprochen hat, Organe zu spenden, hat, aufgrund dieser Unterlassung, ihre Zustimmung zur Organspende gegeben." Dies bedeutet, dass jede Person, die sich im Laufe ihres Lebens nicht über die Organspende ausgesprochen hat, einer Organspende eingewilligt hat.
Auf welche Weise kann man seine Weigerung zur Organspende aussprechen?
- Sie können Ihre Weigerung bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnsitzes beurkunden lassen.
- Sie können Ihre Weigerung einem Arzt, einem Angehörigen oder auf jede andere Weise mitteilen.
Wenn keine Weigerung beurkundet oder geäußert wurde, akzeptiert das Gesetz, dass die Familie ersten Grades (Eltern - Kinder - Lebensgemeinschaftspartner) sich der Entnahme widersetzt.
Eine Ausnahme besteht jedoch: Die Familie kann sich der Entnahme jedoch nicht widersetzen, wenn das Opfer offiziell bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes den Wunsch geäußert hat, Organspender zu sein.
Ist das Opfer minderjährig (unter 18 Jahre), reicht es aus, dass der Vater oder die Mutter sich weigern, damit die Entnahme nicht stattfinden kann. Handelt es sich um eine jugendliche Person, die offiziell Ihren Wunsch dahingehend geäußert hat, Organspender zu sein, und den für Volljährige geltenden Formvorschriften Rechnung tragend, muss ihr Wunsch respektiert werden.
Spezialisierter Beistand
Wenn Sie eine personalisierte Betreuung wünschen oder nähere Auskünfte hierüber erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an folgende Einrichtungen:
- Die Generaldirektion Krisenzentrum (FÖD Inneres), rue Ducale 53 in 1000 Brüssel - Tel.: 02/506 47 11.
- Ein Universitätskrankenhaus.
- Das Krankenhaus, in dem Sie eingeliefert wurden.
- Den Opferhilfsdienst (Justizpalast) in Ihrem Gerichtsbezirk.
- Das ÖSHZ Ihrer Gemeinde.
- Eine Polizeiwache.
- Eine Opferbetreuungsorganisation, beispielsweise:
PEVR VoG (Association des Parents d'Enfants Victimes de la Route)
Generalsekretariat : Rue Léon Theodor 85 - 1090 Jette - Tel.: 02/427 75 00 - Fax: 02/427 75 01 - http://www.pevr.be - info@pevr.be
APPER VoG (Association de Parents pour la Protection des Enfants sur la route)
Gesellschaftssitz - Tel.: 04/264 25 37
Provinz Namur - Tel.: 02/771 43 45
Provinz Luxemburg - Tel.: 063/44 67 69
http://www.apper.be
ASJ
Services d'aide aux victimes (accompagnement juridique, social et psychologique des victimes et des parents)
Chaussée de Waterloo, 41 - 1060 Bruxelles - Tel.: 02/ 534 28 44
Diese Organisationen werden Sie mit den lokalen Verantwortlichen in Kontakt setzen.