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General Declaration
Online-Plattform für die Übermittlung von General Declarations bei Flügen aus bzw. in den Schengen-Raum
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Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums
Das Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums darf nur an den offiziellen Grenzübergangsstellen (Ein- und Ausreisen) erfolgen.
Einreisende Personen können nach der Grenzkontrolle im Schengen-Raum frei reisen.
Die offiziellen Grenzübergangsstellen der belgischen Luftgrenzen sind:
Um ihre Grenzkontrollaufgabe besser erfüllen zu können, möchte die belgische Luftfahrtpolizei bei einem Flug, der die Schengen-Außengrenze überschreitet, im Voraus eine so genannte Allgemeine Erklärung oder General Declaration (GenDec) digital erhalten, gemäß dem Schengener Grenzkodex (EU 2016/399).
Diese GenDec enthält u.a. die Flugzeug-, Flug- und Personendaten zu jedem Privatflug.
Die Voranmeldung erfolgt über dieses Webformular und gilt für Flüge von einem der sechs belgischen Schengen-Flughäfen in ein Nicht-Schengenland, sowie für Flüge aus einem Nicht-Schengenland nach Belgien.
Auch wenn Belgien der Mitgliedstaat der ersten Einreise ist und das Endziel des Fluges in einem anderen Mitgliedstaat liegt, müssen Sie dieser Verpflichtung nachkommen.
Diese Website der föderalen Polizei ermöglicht die automatische und sichere Erstellung und Übermittlung der Allgemeinen Erklärung an die zuständigen Grenzschutzbeamten.
Föderale Polizei - Luftfahrtpolizei
GenDec Center Wevelgem
+32 56 36 07 98 (0600-2100u)
+32 59 34 00 05 (2100-0600u)
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Ihre persönlichen Angaben werden ausschließlich zur Behandlung Ihrer Beschwerde verwendet. Sehen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an.
Nachfolgend finden Sie den Rechtsrahmen, der die Erstellung einer Allgemeinen Erklärung vorschreibt.
GEN 1.2 EIN-, AUS- UND ÜBERFLUG VON LUFTFAHRZEUGEN
1.2 Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums
Titel II, Kapitel I, Artikel 5 der Verordnung 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht Beschränkungen beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums vor. Sie dürfen nur an den offiziellen Grenzübergangsstellen überschritten werden, welche die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben.
Der Schengen-Raum, in dem keine Einschränkungen des Flugverkehrs gelten, besteht derzeit aus 29 Ländern:
Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz.
Ankommende Flüge aus einem Drittland dürfen nur die offiziellen Grenzübergangsstellen benutzen, wenn sie in Belgien landen. Ebenso dürfen Flüge in ein Land außerhalb des Schengen-Raums nur von den offiziellen Grenzübergangsstellen starten.
Die offiziellen Grenzübergangsstellen sind EBAW, EBBR, EBCI, EBKT, EBLG, EBOS.
Einreisende Personen können nach der Grenzkontrolle an der offiziellen Grenzübergangsstelle frei im Schengen-Raum reisen.
Bei Flugreisen in Belgien ist das Betreten oder Verlassen des Schengen-Raums über einen anderen Flughafen, als die oben genannten offiziellen Grenzübergangsstellen, rechtswidrig. Die belgische föderale Polizei wird eine aktive Überwachung durchführen und Verstöße werden Strafverfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen.
Weitere Informationen sind erhältlich bei:
Föderale Polizei - Luftfahrtpolizei
GenDec Center Wevelgem
DGA.LPA.GenDecCenter@police.belgium.eu
+32 56 36 07 98 (0600-2100u)
+32 59 34 00 05 (2100-0600u)
Für Flüge von und nach dem Vereinigten Königreich ist ein General Aviation Report (GAR) zu erstellen. Klicken Sie auf diesen Link für weitere Informationen.
Verordnung EU 2016/399 (Schengener Grenzkodex) – Anhang VI – Art. 2.3.1:
Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.
Königlicher Erlass 19.12.2014 – Art. 33
Jeder Pilot, der aus einem Staat kommt oder sich in einen Staat begibt, der kein Mitglied der Europäischen Union oder des Schengen-Raums ist, darf nur an einem internationalen Flugplatz landen oder starten. Ist er gezwungen, anderswo zu landen, so hat er unverzüglich die Polizei oder den Zoll zu benachrichtigen und die ihm erteilten Anweisungen zu befolgen.
Ministerieller Erlass 04.10.2013 – Art. 1
Folgende öffentliche Flugplätze werden als Zollflugplätze für den Güter- und Personenverkehr bestimmt: Antwerpen; Brussel-National; Charleroi-Brüssel Süd; Lüttich-Bierset; Ostende-Brügge und Kortrijk-Wevelgem.
Verordnung EU 2016/399 (Schengener Grenzkodex) – Titel II, Kapitel I, Artikel 5, § 1:
- Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.
- Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
a) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 39 mitgeteilt;
b) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;
c) im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII.
- Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Gesetz 27.06.1937 (Regelung der Luftfahrt) – Art. 32
Wenn für die Verstöße gegen (die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Zivilluftfahrt und) die Bestimmungen der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen königlichen Erlasse nach diesem Gesetz keine besondere Strafe vorgesehen ist, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von (zweihundert Euro bis zu vier Millionen Euro), oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. […]
Gesetz 15.12.1980 (Ausländergesetzgebung) – Art. 4bis
§ 1 - An den Außengrenzen im Sinne der Belgien bindenden internationalen Abkommen über die Überschreitung der Außengrenzen oder der europäischen Vorschriften müssen Einreise ins und Ausreise aus dem Königreich an einer erlaubten Übergangsstelle während der festgelegten Verkehrsstunden, wie an diesen erlaubten Übergangsstellen angegeben, erfolgen.
§ 2 - Ausländer sind verpflichtet, ihre Reisedokumente sowohl bei der Einreise ins als auch bei der Ausreise aus dem Königreich von sich aus vorzuzeigen.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann Ausländer, die die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen, mit einer administrativen Geldbuße von 200 EUR belegen.
Geht der Verstoß gegen die in § 1 erwähnte Verpflichtung auf eine Nachlässigkeit des Transportunternehmers zurück, haftet dieser gesamtschuldnerisch mit dem betreffenden Ausländer für die Bezahlung der auferlegten Geldbuße.
Beschlüsse, durch die eine administrative Geldbuße auferlegt wird, sind ungeachtet jeglicher Beschwerde sofort vollstreckbar.
Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Bezahlung der administrativen Geldbuße, die ihren Leitern, den Mitgliedern ihres leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten oder ihren Beauftragten auferlegt wird.
Die administrative Geldbuße kann durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Hinterlegungs und Konsignationskasse bezahlt werden.